Die Durchführung von Seminaren nach § 2a StVG Fahrerlaubnis auf Probe – ASF-Seminar erfordert eine Seminarerlaubnis. Eine Voraussetzung zur Erlangung dieser Seminarerlaubnis ist die Teilnahme an einem Grundkurs und die zusätzliche Teilnahme an einem programmspezifischen Aufbaukurs.
Wer Seminare nach §§ 2a und 4a StVG durchführen will, benötigt die Grundeinweisung und die jeweiligen fachspezifischen Einweisungen. Die Grundeinweisung erfolgt durch einen 4tägigen Einweisungslehrgang mit dem Themenschwerpunkten Pädagogik und Einführung in die Moderationsmethodik. Die Grundeinweisung dient als Basis für die weiterführenden Einweisungen in die programspezifischen Inhalte ASF und FES.
Wer Seminare nach §§ 2a und 4a StVG durchführen will, benötigt die Grundeinweisung und die jeweiligen fachspezifischen Einweisungen. Die Grundeinweisung erfolgt durch einen 4tägigen Einweisungslehrgang mit dem Themenschwerpunkten Pädagogik und Einführung in die Moderationsmethodik. Die Grundeinweisung dient als Basis für die weiterführenden Einweisungen in die programspezifischen Inhalte ASF und FES.
Die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES) gemäß § 4a Straßenverkehrsgesetz setzt eine besondere behördliche Genehmigung voraus – die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik. Diese stellt sicher, dass Fahrlehrer*innen über die notwendige fachliche und pädagogische Qualifikation verfügen, um Verkehrsteilnehmer kompetent zu begleiten.
Der Einweisungslehrgang umfasst:
einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs
einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der FES-Maßnahme
die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Maßnahme
eine eigenständige, beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen Maßnahme
Unsere Schulung bereitet Sie praxisnah und strukturiert auf alle Inhalte vor – mit dem Ziel, Sie optimal auf die spätere Durchführung des Fahreignungsseminars vorzubereiten.
Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik).
(2) 1Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,
einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,
die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und
eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
umfasst.
Moderatoren unterliegen gemäß §53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes einer verpflichtenden, zweijährlichen eintägigen Fortbildung. Diese Fortbildung dient dazu, Fachwissen aufzufrischen, aktuelle Entwicklungen zu vermitteln und die Qualität der Seminararbeit nachhaltig zu sichern.
Im Mittelpunkt stehen die Inhalte und Methoden der Seminardurchführung. Ziel ist es, Moderatoren praxisnah zu unterstützen und ihnen neue Impulse für ihre Arbeit zu geben. Gleichzeitig bietet die Fortbildung Raum für einen intensiven Erfahrungsaustausch unter den Seminarerlaubnisinhabern — denn der Blick über den eigenen Tellerrand trägt wesentlich zur Weiterentwicklung bei.
Inhaber einer Seminarerlaubnis unterliegen nach §53(2) FahrlG zweijährlich einer eintägigen Fortbildungsverpflichtung. Nach neuer Regelung muss die Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis ASF muss bis zum Ende des jeweiligen Ablaufjahres erfolgen.
Alle Moderatoren haben alle zwei Jahre an jeweils einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der Durchführung für das Seminar vermittelt werden. Auch der Erfahrungsaustausch unter den Seminarerlaubnisinhabern sollte hier nicht zu kurz kommen.
Inhaber einer Seminarerlaubnis unterliegen nach §53(2) FahrlG zweijährlich einer eintägigen Fortbildungsverpflichtung. Nach neuer Regelung muss die Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis FES muss bis zum Ende des jeweiligen Ablaufjahres erfolgen.
Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
Seit vielen Jahren stehen wir für hochwertige Aus- und Weiterbildung im Straßenverkehrs- und Logistiksektor. Ob angehende Fahrlehrerinnen, Berufskraftfahrerinnen oder Unternehmen – bei uns lernen Menschen mit Leidenschaft, Verantwortung und Praxisnähe.
Unser Ziel ist es, Mobilität sicher, nachhaltig und zukunftsfähig zu gestalten. Mit modernen Lehrkonzepten, erfahrenen Dozent*innen und individueller Betreuung begleiten wir dich auf deinem beruflichen Weg – vom ersten Kurs bis zum erfolgreichen Abschluss und darüber hinaus.
Wir verbinden fundiertes Fachwissen mit moderner Didaktik und setzen auf eine Lernumgebung, in der Motivation, Wertschätzung und Praxisorientierung im Mittelpunkt stehen. Unsere Standorte in Norderstedt und Bargteheide sind optimal erreichbar und technisch auf dem neuesten Stand – ideal, um Theorie und Praxis sinnvoll zu verknüpfen.
Durch unsere enge Zusammenarbeit mit Behörden, Bildungsträgern und Unternehmen wissen wir genau, was der Arbeitsmarkt verlangt. So stellen wir sicher, dass unsere Teilnehmenden bestens auf ihre berufliche Zukunft vorbereitet sind – mit Wissen, Erfahrung und Selbstvertrauen.
Gemeinsam gestalten wir den Verkehr von morgen.