Fahrlehrerweiterbildung

Pflichtweiterbildung gemäß § 53 Abs. 1 FahrlG

Der § 53 Abs. 1 fordert von jedem Fahrlehrer innerhalb von vier Jahren die Teilnahme an einem dreitägigen Fortbildungsseminar. Die Aufteilung in einzelne Tage ist möglich, allerdings muss der Fahrlehrer dann insgesamt vier Tage Fortbildung nachweisen. Die Fortbildung nach § 53 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:

  • die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,
  • die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,
  • die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik,
  • verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr,
  • betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind,
  • nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.

Die Fortbildungspflicht nach Abs. 1 verringert sich um jeweils einen Tag auf bis zu einen Tag, wenn der Fahrerlehrer innerhalb der Frist nach Abs. 1 an einer Fortbildung für ASF- oder FES-Moderatoren (§53 Abs. 2 FahrlG), einer Fortbildung für Ausbildungsfahrlehrer (§53 Abs. 3 FahrlG) oder an einer auf Grund des § 68 FahrlG (Fortbildung für Überwacher) erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Fortbildung teilgenommen hat.

Lehrgang Fahrschulbetriebswirtschaft gemäß §18 FahrlG

Jeder Fahrlehrer, der einen Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis stellt, muss einen fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgang nachweisen. Nach §18 Abs. 1 Nr.5 FahrlG wird eine Fahrschulerlaubnis nur dann erteilt, wenn der Bewerber u.a. an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat.

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Lehrgang zum Ausbildungsfahrlehrer gemäß §16 FahrlG

Fahrlehrer ausbilden darf nur der Fahrlehrer, der unter anderem an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte teilgenommen hat.  Der Ausbildungsfahrlehrer muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B erwerben wollen, hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – theoretischen und praktischen Unterricht erteilt haben. Er muss ferner erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte  teilgenommen haben. Der Ausbildungsfahrlehrer darf nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig werden.